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Im Steuerrecht gilt: Veränderungen gehören zum Alltag. Neue gesetzliche Regelungen, wechselnde Fristen und aktuelle steuerliche Themen stellen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen.
Mit unserem Infocenter behalten Sie den Überblick. Hier finden Sie monatlich aufbereitete Informationen zu relevanten Steuerfristen, praxisnahe Tipps sowie verständliche Erläuterungen zu den wichtigsten Neuerungen. So sind Sie jederzeit gut informiert und können rechtzeitig die richtigen Entscheidungen treffen.
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Das Gericht betonte: Bei Betrieben mit vielen Barzahlungen können Fehler in der Kassenführung die gesamte Buchführung unbrauchbar machen. Eine Schätzung ist dann zwar erlaubt, doch müssen Finanzamt und Finanzgerichte die geeignetste und nachvollziehbarste Methode wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung sind tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber genaueren Schätzungsmethoden nachrangig. Vorrang hat der sogenannte „innere Betriebsvergleich“, also die Auswertung betriebseigener Daten wie Wareneinsatz oder Rezepturen. Pauschale Schätzungen nach der Richtsatzsammlung genügen dagegen nicht – deren statistische Basis hält der BFH für unzuverlässig.
Für Unternehmer bedeutet das Urteil: Sorgfältige Kassenführung bleibt unverzichtbar. Wird eine Kasse aufgrund von Mängeln als nicht ordnungsgemäß festgestellt, ist das Finanzamt dem Grunde nach zu einer Schätzung befugt.
Zugleich stärkt die Entscheidung die Rechte von Steuerpflichtigen gegenüber pauschalen Schätzungen. Eine nachvollziehbare, auf den individuellen Betrieb bezogene Begründung der Besteuerung ist künftig noch wichtiger.
Kernelemente der KI-Schulungspflicht
• Geltungsbeginn: Seit dem 2. Februar 2025 sind Unternehmen angehalten, ihre Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
• Betroffene: Die Pflicht gilt für alle Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln oder betreiben, inklusive Steuerberatungskanzleien, die KI-Tools im Arbeitsalltag nutzen.
• Inhalte der Schulung: Diese umfassen technische Grundlagen, rechtliche Rahmenbedingungen (wie Datenschutz und Haftung), ethische Aspekte sowie die Risiken und Chancen von KI.
• Umsetzung: Die Schulungen sind individuell auf die Aufgabenbereiche der Mitarbeitenden abgestimmt, wobei alle Nutzer klare Kenntnisse über die Funktionsweise und rechtliche Anforderungen erlangen sollen.
• Ziel: Die Schulung soll Mitarbeitende in die Lage versetzen, KI verantwortungsvoll, sicher und effizient im beruflichen Alltag einzusetzen.
Bedeutung und Praxis
Die Verpflichtung zielt darauf ab, die Kompetenz im Umgang mit KI zu erhöhen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und den verantwortungsvollen Einsatz von KI in der Wirtschaft zu sichern. Unternehmen reagieren zunehmend mit internen Schulungskonzepten, externen Weiterbildungsmaßnahmen oder E-Learning-Angeboten, um die Anforderungen zu erfüllen.
Insgesamt stärkt die KI-Schulungspflicht die digitale Souveränität der Unternehmen, fördert Innovationen und erhöht die Rechtssicherheit beim Einsatz KI-basierter Technologien.
Wer muss die Pflicht erfüllen?
• Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder entwickeln, sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden, die mit KI-Systemen arbeiten oder diese überwachen, entsprechend zu schulen. Dies gilt unabhängig von dem Umsatz oder der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens.
• Relevante Bereiche: Dies betrifft besonders Unternehmen aus Branchen mit hoher KI-Nutzung wie IT, Steuerberatung, Finanzdienstleistungen, Produktion, Gesundheitswesen und Verwaltung.
• Mitarbeitendenkreis: Alle Nutzer, Entwickler, Supervisoren und Entscheidungsträger, die KI-bezogene Tätigkeiten ausüben.
Pflichtinhalte der Schulungen
• Technische Grundlagen: Funktionsweise von KI-Systemen, maschinelles Lernen, automatisierte Entscheidungsfindung.
• Rechtlicher Rahmen: Datenschutzregelungen (z. B. DSGVO), Haftungsfragen, Compliance-Anforderungen, Transparenzpflichten.
• Ethische Aspekte: Vermeidung von Diskriminierung, Datenschutz, Fairness und Verantwortung.
• Risiken und Chancen: Erkennung und Umgang mit Fehlern, Bias, Cybersecurity, Optimierungspotenziale.
• Praktische Anwendung: Umgang mit KI-Anwendungen im betrieblichen Alltag, datenschutzkonforme Nutzung, Meldepflichten bei Problemen.
Was müssen Unternehmen beachten?
• Individuelle Anpassung: Schulungskonzepte müssen auf die jeweiligen Unternehmensbereiche und Tätigkeiten abgestimmt sein.
• Regelmäßigkeit: Schulungen sind fortlaufend durchzuführen, um mit dem technologischen Fortschritt und rechtlichen Änderungen Schritt zu halten.
• Dokumentation: Unternehmen müssen Schulungen dokumentieren, um Nachweise bei Prüfungen vorlegen zu können.
• Integration in Compliance: KI-Schulungen sollten in bestehende Compliance- und Datenschutzmaßnahmen eingebunden sein.
• Verantwortlichkeiten: Klare Zuordnung der Verantwortlichen für die Umsetzung und Überwachung der Schulungspflicht.
• Externe Unterstützung: Nutzung von spezialisierten Anbietern, E-Learning-Plattformen oder Workshops zur effektiven Umsetzung.
Das Finanzamt darf jedoch kein sogenanntes „Gesamtjournal“ aller E-Mails verlangen, sondern muss konkret angeben, welche E-Mails aus welchem Zeitraum oder zu welchen Vorgängen benötigt werden.
Nur E-Mails mit einem steuerlichen Bezug dürfen von der Finanzverwaltung angefordert werden. Bei einem Gesamtjournal ist eben diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Quelle: BFH-Beschluss vom 30. April 2025 (Aktenzeichen XI R 15/23)
Wesentliche Punkte
• Die Finanzbehörde muss das Interesse des Steuerpflichtigen an der Information über eine anonyme Anzeige gegen das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und den Schutz der Identität des Anzeigeerstatters abwägen.
• Informationen aus anonymen Anzeigen sind zwar personenbezogene Daten nach DSGVO, jedoch kann das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Vorschriften (§ 32c AO) eingeschränkt werden, wenn das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
• Die Finanzverwaltung muss keine Auskunft erteilen, wenn der durch das Steuergeheimnis begründete Identitätsschutz des Anzeigeerstatters höher wiegt als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.
Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der behördlichen Praxis, den Inhalt anonymer Anzeigen gegenüber Betroffenen in der Regel geheim zu halten und begrenzt datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche im Steuerverfahren.
Die Steuerfreigrenze unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, wodurch sich die Steuer auf anderes Einkommen nicht erhöht. Die Steuerfreiheit wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sodass mehr Netto vom Brutto sofort ausgezahlt wird. Trotz Steuerfreiheit bleiben die Sozialversicherungsbeiträge bestehen, was die Sozialkassen stärkt.
Ziel der Aktivrente ist es, ältere Arbeitnehmer zu motivieren, länger im Beruf zu bleiben, damit sie ihre Erfahrung einbringen können und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Das Gesetz wird als wichtiger Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft und des Sozialstaats gesehen, dennoch gibt es auch Kritik von Sozialverbänden und Arbeitgebern, die mögliche Nebenwirkungen befürchten.
Für viele Rentner bedeutet die Aktivrente eine finanzielle Entlastung und eine attraktive Möglichkeit, freiwillig über das Rentenalter hinauszuarbeiten.
Pauschale Kürzungen, etwa wegen einer 140 m²-Grenze, sind unzulässig. Zulässig sind nur Kürzungen um steuerfreie Mietzuschüsse, nicht jedoch weitere Kürzungen durch andere steuerfreie Auslandsbezüge.
Damit betont das Urteil, dass die Anerkennung der Unterkunftskosten nach den dienstlichen Erfordernissen erfolgen muss und schafft Rechtssicherheit für Beamte und entsandte Mitarbeiter. Dies erleichtert die steuerliche Berücksichtigung hoher Auslandsunterbringungskosten bei beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer war seit 2014 bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigt und wurde dauerhaft an ein Unternehmen verliehen. In seiner Steuererklärung setzte er Fahrtkosten zur Arbeit nach den großzügigeren Reisekostengrundsätzen an. Das Finanzamt wollte dagegen nur die Entfernungspauschale gewähren, weil es die Einsatzstätte beim Entleiher als „erste Tätigkeitsstätte“ wertete.
Der BFH stellte klar: Eine dauerhafte Zuordnung eines Leiharbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte beim Entleiher ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf die Überlassung nur vorübergehend erfolgen – seit 2017 in der Regel höchstens 18 Monate. Deshalb liegt keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher vor. Nur beim eigentlichen Arbeitgeber (der Zeitarbeitsfirma) kann eine solche bestehen.
Für Leiharbeitnehmer bedeutet das Urteil eine steuerliche Entlastung: Sie können volle Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten absetzen statt nur die einfache Entfernungspauschale.
Im entschiedenen Fall führten widersprüchliche Zeugenaussagen, fehlende Details und insbesondere die nicht nachgewiesene Unterschrift zur Ablehnung der Erbschaftsanerkennung der Lebensgefährtin. Das Gericht stellte klar, dass ohne Original und erkennbare Unterschrift die Beweislage unsicher bleibt und eine rechtliche Anerkennung des Erbrechts gefährdet ist.
Fazit: Für einen sicheren Erbschaftsnachweis sollte stets das Originaltestament vorgelegt werden. Eine Kopie ist nur unter strengen Voraussetzungen und mit überzeugenden Beweisen für ihre Echtheit zulässig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24) klargestellt, dass eine Erbenbezeichnung im Testament klar und konkret bestimmbar sein muss. Ein Erblasser muss nicht jeden Erben namentlich nennen, aber die Benennung darf nicht so unbestimmt sein, dass Auslegungen weit auseinandergehen.
In dem Fall ging es um ein gemeinschaftliches Testament, das den Sohn als Nacherben vorsah, jedoch hatte die Mutter in einem späteren Testament den Erben nur als „diejenige Person, die es besonders gut konnte mit dem Sohn“ beschrieben. Das Gericht befand diese Formulierung wegen zu großer Unbestimmtheit als unwirksam, weil sie nicht anhand objektiver Kriterien eindeutig festgelegt werden kann.
Das Urteil zeigt die Wichtigkeit präziser, eindeutiger Formulierungen in Testamenten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Unklare Benennungen können die Wirksamkeit des Erbrechts beeinträchtigen. Erblasser sollten beim Verfassen auf Klarheit achten, damit der Erbe für Dritte eindeutig bestimmbar ist.
Hintergrund
Die Klägerin vermietete ihre Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste. In den Streitjahren 2017 und 2018 wurde die Wohnung an 72 bzw. 44 Tagen vermietet, während die ortsübliche Vermietungszeit in der Region bei 108 bzw. 87 Tagen lag. Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung in diesen Jahren zunächst an, strich sie später jedoch aufgrund fehlender Einkünfteerzielungsabsicht.
Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf und verwies die Sache zurück, da das Finanzgericht die erforderliche Prüfung nicht vollständig durchgeführt hatte. Entgegen der Praxis, jedes Streitjahr einzeln zu betrachten, muss für die Beurteilung der ortsüblichen Vermietungszeit die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren herangezogen werden. Dies soll temporäre Schwankungen ausgleichen und ein realistisches Bild der Vermietungstätigkeit geben.
Das Gericht stellte klar, dass die Vermietung an wechselnde Feriengäste nur dann als dauerhafte Vermietung gilt und eine Überschusserzielungsabsicht angenommen wird, wenn die Dauer der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht um mindestens 25 % unterschreitet.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil präzisiert wichtige Bewertungsmaßstäbe für die steuerliche Anerkennung von Vermietungseinkünften aus Ferienwohnungen. Es stärkt die Rechtssicherheit für Vermieter, indem es die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf längere Zeiträume verlagert und so eine realistischere Einschätzung der Vermietungsabsicht ermöglicht. Zudem gibt es Orientierung, wie ortsübliche Vermietungszeiten zu ermitteln sind und welche Werte als Vergleich herangezogen werden dürfen.
Dieses Urteil ist damit ein wichtiges Signal für die steuerliche Behandlung von Ferienimmobilien und erleichtert die Abgrenzung zwischen privater Nutzung und einer nachhaltigen, einkommensgenerierenden Vermietungstätigkeit.
Das Gericht begründet dies damit, dass die Quarantäne trotz fehlender Krankheitssymptome eine rechtliche Arbeitsunfähigkeit darstellt, da die Arbeitsleistung physisch nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung folgt der Linie des Bundesarbeitsgerichts.
Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne darauf Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für Unternehmen im Gesundheits- und Dienstleistungssektor und auch für niedergelassene Ärzte relevant ist.
Gleichzeitig wurden ähnliche Entscheidungen getroffen, dass selbstständige Personen, die keine Impfung erhalten haben, im Falle der Quarantäne keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben (Az. 3 C 5.24).
Zusammengefasst:
• Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Corona-Quarantäne gelten als arbeitsunfähig mit Entgeltfortzahlungsanspruch.
• Arbeitgeber müssen die Lohnfortzahlung leisten, haben aber keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
• Selbstständige ohne Impfschutz erhalten bei Quarantäne keine Verdienstausfallentschädigung.
Diese Urteile haben bedeutende praktische Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie.
Die Günstigerprüfung ermöglicht es Steuerpflichtigen, zu prüfen, ob es für sie günstiger ist, Kapitalerträge nach dem individuellen Einkommensteuersatz statt mit der Abgeltungsteuer zu versteuern. Das Wahlrecht kann grundsätzlich unbefristet ausgeübt werden, jedoch ist es durch die Festsetzungsverjährung eingeschränkt. Wird der Antrag erst nach Ablauf der Frist zusammen mit der Steuererklärung gestellt, entfaltet er keine anlaufhemmende Wirkung. Das bedeutet, es kommt keine Änderungsveranlagung mehr zustande.
Ausgenommen davon sind Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, beispielsweise ausländische Kapitalerträge. In solchen Fällen besteht nach § 32d Abs. 3 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Veranlagung, die auch nach Ablauf der regulären Frist möglich sein kann.
Das Urteil stärkt die Anforderungen an die fristgerechte Wahrung steuerlicher Rechte im Zusammenhang mit der Günstigerprüfung und unterstreicht, dass verspätete Anträge keine rückwirkenden steuerlichen Folgen mehr auslösen können.
Quelle und detaillierte Informationen: BFH Urteil VI R 17/23, 14.05.2025
Darüber hinaus müssen maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Wohnungsbauprämiengesetz (WoPG) nicht handschriftlich vom Antragsteller oder Unternehmen unterschrieben werden.
Der Antrag auf Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge kann zudem elektronisch eingereicht werden, sofern die Bausparkasse ein zulässiges elektronisches Antragsverfahren anbietet. Diese Flexibilität soll den Antragstellern das Verfahren erleichtern und modernes, papierloses Handling fördern.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BMF: https://www.tinyurl.com/yy99hcsm
10.11.2025 (13.11.2025*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
17.11.2025 (20.11.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.11.2025 (Beitragsnachweis)
26.11.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
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Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de
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