Infocenter
Im Steuerrecht gilt: Veränderungen gehören zum Alltag. Neue gesetzliche Regelungen, wechselnde Fristen und aktuelle steuerliche Themen stellen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen regelmäßig vor Herausforderungen.
Mit unserem Infocenter behalten Sie den Überblick. Hier finden Sie monatlich aufbereitete Informationen zu relevanten Steuerfristen, praxisnahe Tipps sowie verständliche Erläuterungen zu den wichtigsten Neuerungen. So sind Sie jederzeit gut informiert und können rechtzeitig die richtigen Entscheidungen treffen.
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Änderungen im Umsatzsteuerrecht ab 1. Januar 2026
Gastronomie (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Speisen (ohne Getränke) gilt künftig dauerhaft. Ziel ist die Entlastung der Gastronomie und die Angleichung an mitgenommene Speisen.
Vorsteuer-Vergütung (§ 18g Satz 5 UStG):
Die elektronische Bekanntgabe des Bescheids der Ablehnung durch das BZSt wird Regelfall, wenn der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet wird. Eine Zustimmung des inländischen Unternehmers ist nicht mehr nötig.
Zentrale Zollabwicklung (§ 21b UStG):
Umsetzung der EU-weiten zentralen Zollabwicklung im USt-Recht. Nicht im Inland ansässige Unternehmer müssen für entsprechende Umsätze Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland entrichten.
Durchschnittssatzgrenze (§ 23a Abs. 2 UStG):
Die Umsatzgrenze für den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben.
Änderungen im Einkommensteuerrecht ab VZ 2026
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26, 26a EStG):
Erhöhung der Pauschalen auf 3.300 EUR (Übungsleiter) bzw. 960 EUR (Ehrenamt). Es ist zu beachten, dass die Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke für juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften gleichermaßen gilt.
Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen (§ 3 Nr. 73 EStG): Steuerbefreiung von Preisgeldern der „Deutschen Sporthilfe“-Stiftung.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG):
Aktualisierung des Verweises auf die neue De-minimis-Verordnung zur Verbesserung der Rechtsklarheit.
Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
Anhebung auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer für alle Steuerpflichtigen, unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die neue Pauschale ist auch bei doppelter Haushaltsführung anzuwenden.
Doppelte Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG):
Einführung eines Höchstbetrags von 2.000 EUR für Unterkunftskosten im Ausland; Ausnahmen bei verpflichtender Wohnungsnutzung.
Gewerkschaftsbeiträge (§ 9a S. 3 EStG):
Beiträge zu Gewerkschaften gelten zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten.
Parteispenden (§§ 10b Abs. 2 S. 1, 34g S. 2 EStG):
Verdopplung der Höchstbeträge auf 3.300 EUR (6.600 EUR bei Zusammenveranlagung) zur Inflationsanpassung.
Verlustabzug Landwirtschaft (§ 32c Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG):
Die Regelung des § 32c EStG wird hinsichtlich des Verlustrücktrages erweitert. Wird ein Verlust des ersten Jahres des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen, ist die Tarifermäßigung nach § 32c EStG ausgeschlossen. Bisher führte die Ausnahmeregelung nur den Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums auf.
Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG):
Pauschalierung des Arbeitslohns nur zulässig, wenn die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht.
Mobilitätsprämie (§ 101 S. 1 EStG): Befristung aufgehoben – Anspruch bleibt dauerhaft bestehen.
Änderungen in der Abgabenordnung ab 1.1.2026
E-Sport als gemeinnütziger Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO):
E-Sport wird als sportlicher, digitaler Wettkampf in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke aufgenommen; Voraussetzung ist u. a. die Einhaltung des Jugend- und Gewaltschutzes sowie die Abgrenzung zu Glücksspiel und „Pay-to-win“-Formaten. Körperschaften sollen zudem Suchtprävention betreiben und einen gesunden Umgang mit dem Medium fördern.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO):
Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR Jahreseinnahmen angehoben, wodurch die Pflicht für rund 90 % der steuerbegünstigten Körperschaften entfällt.
Photovoltaikanlagen (§ 58 Nr. 11 AO):
Die Verwendung von Mitteln für Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und anderen EEG-Anlagen ist für Körperschaften unschädlich, solange dies nicht Hauptzweck der Körperschaft ist. Einnahmen aus Stromeinspeisung können weiterhin einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, ggf. unter Nutzung spezieller Steuerbefreiungen wie § 3 Nr. 72 EStG.
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 3 AO):
Die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben wird von 45.000 EUR auf 50.000 EUR erhöht; bis zu dieser Grenze ist keine gesonderte Sphärenzuordnung zu Zweckbetrieb oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb erforderlich. Kleinere Körperschaften sollen bürokratisch entlastet werden und aus Vereinfachungsgründen für das Einhalten der Freigrenze keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zahlen.
Freigrenze sportliche Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 S. 1 AO):
Die Einnahmengrenze, bis zu der sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb fingiert werden, steigt von 45.000 EUR auf 50.000 EUR jährlich; die Regelung dient der Bürokratieentlastung von Sportvereinen.
Verzicht auf Anhörung (§ 91 Abs. 2a AO):
Bei Abweichungen zwischen Steuererklärung und nach § 93c AO übermittelten elektronischen Daten kann künftig auf eine Anhörung verzichtet werden, da sich diese Daten als verlässlich erwiesen haben und dem Steuerpflichtigen bereits bekannt sind.
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen erfolgt schrittweise: Für Großunternehmen ab 1. Januar 2027, für kleinere Unternehmen (Jahresumsatz unter 800.000 EUR) spätestens ab 1. Januar 2028. Bis Ende 2026 (bzw. 2027 für Kleinunternehmen) bleibt eine Übergangsfrist bestehen, in der auch Papier- oder PDF-Rechnungen zulässig sind, sofern der Empfänger zustimmt.
Eine E-Rechnung muss künftig in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das eine automatisierte Verarbeitung ermöglicht. Das Standardformat ist die europäische Norm EN 16931 (z. B. X-Rechnung oder ZUGFeRD 2.x). Einfache PDF-Rechnungen oder E-Mails mit Anhang erfüllen die Anforderungen nicht mehr. Das BMF-Schreiben konkretisiert außerdem die Anforderungen an Inhalt und Aufbau: Alle Pflichtangaben nach den §§ 14 und 14a UStG müssen im strukturierten Teil der Rechnungsdatei enthalten sein, Verweise auf Anlagen oder externe Dokumente reichen nicht aus. Zudem wird die Validierungspflicht für eingehende E-Rechnungen betont: Unternehmen müssen technische und inhaltliche Fehler erkennen und dokumentieren, um Compliance-Risiken zu vermeiden.
Die neuen Regelungen gelten auch für Gutschriften sowie für Branchen mit Sonderregelungen wie Differenzbesteuerung, Reiseleistungen oder Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte. Parallel arbeitet das BMF an einem Meldesystem für die transaktionsbezogene Echtzeit-Übermittlung von Rechnungsdaten, der nächste Schritt im Rahmen von ViDA (VAT in the Digital Age).
Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob ihre ERP- und Buchhaltungssysteme strukturierte Rechnungen im EN-16931-Format erzeugen und empfangen können und ob ihre Validierungsprozesse den neuen Vorgaben entsprechen. Nur so lassen sich Formatfehler frühzeitig erkennen und Compliance-Risiken vermeiden.
Quelle: BMF
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) wird die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf verpflichtend, sofern die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Einwilligung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr erforderlich. Die Papierform bleibt weiterhin möglich. Steuerpflichtige können formlos und ohne Begründung widersprechen und die Zusendung per Post verlangen - einmalig oder dauerhaft. Der Widerspruch gilt aber nur für zukünftige Bescheide. Ein elektronischer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist beginnt damit. Die Benachrichtigung per E-Mail dient lediglich als Hinweis, nicht als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bekanntgabe.
Quelle: DStV
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück, das Eigentum einer Erbengemeinschaft (EG) war. Die Klägerin vermietete das Grundstück an einen Dritten und erzielte hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die EG das Grundstück veräußerte, verzichtete die Klägerin gegen Entgelt auf ihr Nießbrauchsrecht. Das Finanzamt (FA) qualifizierte die Zahlung als privaten Veräußerungsgewinn nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das FG dagegen als nicht steuerbare Vermögensumschichtung.
BFH-Urteil
Der BFH weist die Revision der Klägerin zurück und hebt das Urteil des FG auf. Das FG habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellt. Die Vorschrift hat nach Ansicht des BFH eine klärende Funktion für die Zuordnung von Ersatzleistungen zu den einzelnen Einkunftsarten und stellt klar, dass eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehört, an deren Stelle sie tritt.
Praxisrelevanz
Das FG wird im zweiten Rechtsgang feststellen müssen, ob die Klägerin Werbungskosten hatte, die die Einkünfte mindern, und ob die Entschädigung außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Die steuerliche Zuordnung hängt davon ab, ob die Entschädigung tatsächlich für den Wegfall steuerbarer Einnahmen aus Vermietung gezahlt wurde.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Ein IAB ist nur zulässig, wenn das Wirtschaftsgut (hier: die Photovoltaikanlage) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, also mindestens 90 % des Stroms eingespeist oder verkauft wird.
Wird mehr als 10 % des erzeugten Stroms privat verbraucht, fehlt die erforderliche betriebliche Nutzung und der IAB ist ausgeschlossen. Die Entscheidung bezieht sich auf den Verbrauch des erzeugten Stroms, nicht auf die technische Nutzung der Anlage.
Praktische Konsequenzen
Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den erzeugten Strom überwiegend selbst nutzt, kann keinen IAB geltend machen, selbst wenn er den Betrieb gewerblich führt. Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Anlage ist weiterhin möglich, jedoch nicht über den IAB, sondern durch andere Abschreibungsmöglichkeiten.
Quelle: Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24
Was ändert sich für Versicherte?
Versicherte müssen keine Bescheinigungen mehr einreichen. Die Beiträge werden automatisch erfasst und berücksichtigt. Ein Widerspruch gegen die elektronische Übermittlung ist möglich, muss aber formlos erfolgen. Für bestimmte Ausnahmefälle (z. B. besondere Versicherungsverhältnisse) bleibt die Papierbescheinigung weiterhin zulässig. Arbeitgeber erhalten Hinweise zur Umsetzung, Arbeitnehmer*innen zu ihren Rechten und Pflichten. Mit dieser Neuerung wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für privat Versicherte deutlich vereinfacht und bürokratische Hürden werden abgebaut.
Beispielrechnung: Im Urteilsfall betrug die jährliche Steuerersparnis 606,63 EUR, insgesamt über sechs Jahre, also 3.639,80 EUR. Die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.514,28 EUR. Die deutlich höhere Steuerersparnis rechtfertigte die Kostenauferlegung an das Finanzamt.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, 16.10.2025, 8 K 626/24
Die Zahlungen waren zwar auf das falsche Konto erfolgt, doch da der alte Vermieter noch Teil der neuen Vermietergemeinschaft war und die Beträge einfach weitergeleitet werden konnten, sah das Gericht einen rechtsmissbräuchlichen Missbrauch des Zahlungsverzugs durch die Klägerseite.
Quelle: LG München
Hintergrund des Verfahrens
Im konkreten Fall wurde ein Patient zur Nasenschleimhautoperation geraten und medizinisch ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt. Über die mögliche Nichtübernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung wurde er jedoch nicht informiert. Nach der Operation verweigerte die Versicherung die Erstattung von rund 2.000 EUR, woraufhin der Patient die Zahlung der Arztrechnung verweigerte.
Gerichtliche Würdigung
Das Amtsgericht Ludwigshafen verurteilte den Patienten zur Zahlung, da er selbst für die Klärung seines Versicherungsschutzes verantwortlich ist. Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Rechtsauffassung: Die ärztliche wirtschaftliche Aufklärungspflicht dient zwar dazu, Patienten vor finanziellen Überraschungen zu schützen, beschränkt sich aber auf Fälle, in denen der Arzt konkrete Hinweise auf eine Nichtübernahme der Kosten hat.
Bei privat versicherten Patienten ist dies in der Regel nicht der Fall, da die Erstattungsmodalitäten von Vertrag zu Vertrag stark variieren und Ärzte nicht in der Lage sind, dies vorab zu prüfen.
Quelle: Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25
Sachverhalt und Entscheidung
In zwei Musterverfahren klagten Verbraucherschutzverbände gegen Sparkassen, weil sie die in den Prämiensparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielten und die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsen für zu niedrig ansahen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte bereits festgestellt, dass die Zinsanpassung auf der Grundlage der Bundesbank-Zinsreihe für Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit vorgenommen werden muss.
Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise und wies die Revisionen der Verbraucherschutzverbände zurück. Die vom OLG bestimmten Referenzzinsen entsprächen den Anforderungen an eine objektive, unabhängige und sachgerechte Ermittlung des Referenzzinssatzes und würden weder Sparer noch Sparkassen einseitig begünstigen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtslage für Sparer und Sparkassen gleichermaßen. Die verwendeten Referenzzinsen spiegeln die aktuellen risikolosen Zinsen am Kapitalmarkt wider und berücksichtigen den typischen Anlagehorizont von Prämiensparverträgen von 15 Jahren. Die Vorgehensweise der OLGs, die Bestimmung des Referenzzinssatzes mit sachverständiger Hilfe vorzunehmen, ist aus Sicht des BGH sachgerecht und nachvollziehbar.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/yz688ybc
In einer aktualisierten Übersicht werden die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland dargestellt. Änderungen gegenüber den ab dem 1. Januar 2025 gültigen Werten sind in Fettdruck hervorgehoben. Das BMF-Schreiben enthält zudem zahlreiche Erläuterungen zur praktischen Anwendung der Pauschalen, insbesondere zu eintägigen Auslandsreisen sowie zur Kürzung der Verpflegungspauschbeträge, etwa bei gestellten Mahlzeiten.
Shortlink zum BMF-Schreiben: https://www.tinyurl.com/mpepjz8z
12.01.2026 (15.01.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
26.01.2026 (Beitragsnachweis)
28.01.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
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Wesentliche Gründe
Der Betreiber des Testzentrums ist kein approbierter Arzt und verfügte auch nicht über eine mit Ärzten vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung. Die notwendige ein- bis zweistündige Schulung für die Durchführung von Antigen-Schnelltests reicht nicht aus, um die Tätigkeit als vergleichbaren Katalogberuf wie dem Arztberuf einzuordnen. Die kurzweilige Schulung ist keinesfalls mit einem Medizinstudium gleichzustellen.
Die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten – insbesondere einfache Schnelltests – sind laut Gericht nicht mit der ärztlichen Diagnostik vergleichbar. Auch nach der Rechtsprechung des FG Köln kann eine vergleichbare Einstufung nur erfolgen, wenn approbierte Ärzte die Tests vornehmen.
Zudem sah das Gericht die Voraussetzungen für eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit nicht als erfüllt an, da der Antragsteller nicht ausreichend selbst praktisch vor Ort tätig war und die Verantwortung meist bei den angestellten Hilfskräften lag.
Ergebnis
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt. Es handelt sich bei den erzielten Einnahmen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche der Gewerbesteuer unterliegen. Die vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 V 907/25 A (G)
Die Anhebung betrifft vor allem Gutverdiener, die über der bisherigen Grenze von 5.512,50 EUR monatlich liegen. Für die Mehrheit der Versicherten ändert sich wenig.
Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln können, steigt ebenfalls um 300 EUR auf monatlich 6.450 EUR (77.400 EUR jährlich).
Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls angehoben, dort um 400 EUR auf 8.450 EUR monatlich (101.400 EUR jährlich).
Kernaussagen des Urteils
Es reicht für die Sozialquote (§ 4 Nr. 16 Buchst. l UStG) nicht aus, dass das Geld aus dem Persönlichen Budget stammt – entscheidend ist, dass der Kostenträger in Zielvereinbarung und Gesamtplan den konkreten Dienstleister namentlich benennt. Sind solche expliziten Vereinbarungen getroffen, werden die aus dem Persönlichen Budget vergüteten Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt.
Der BFH betont, dass damit die Gleichbehandlung zu Sachleistungen gewahrt wird, solange der Sozialversicherungsträger den Leistungserbringer explizit akzeptiert hat. Die Anerkennung als sozialer Dienstleister basiert nicht allein auf dem Fakt der Direktzahlung aus dem Persönlichen Budget.
Das Urteil stärkt die Wahlfreiheit von Menschen mit Behinderung, ohne die Steuerbefreiung für Leistungen aus dem Persönlichen Budget von vornherein auszuschließen.
Bedeutung für die Praxis
Einrichtungen, die Pflege-, Betreuungs- oder Assistenzleistungen für Budgetnehmer erbringen, sollten darauf achten, dass in der Vereinbarung und im Gesamtplan ihre namentliche Erwähnung und die explizite Entscheidung des Kostenträgers festgehalten werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.
Quelle: BFH - Az. XI R 25/24
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M): 10.11.2025 (13.11.2025)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.11.2025 (20.11.2025)*
Dezember 2025:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer: 10.12.2025 (15.12.2025)*
Januar 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J): 12.01.2026 (15.01.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
Das bisherige System mit begrenzten Budgets soll damit flexibler gestaltet und die Versorgung der Patienten verbessert werden.
Wichtige Punkte
• Die Abschaffung der Budgets betrifft vor allem die hausärztlichen Leistungen, die bisher durch mengenmäßige Höchstgrenzen in der Abrechnung eingeschränkt waren.
• Ziel ist es, die ambulante Versorgung zu stärken und Engpässe bei der hausärztlichen Betreuung zu verringern.
• Experten sehen darin eine Erleichterung für die Praxen, da sie nicht mehr durch finanzielle Beschränkungen im Leistungsausmaß limitiert sind.
• Die Umsetzung könnte langfristig zur besseren Versorgung der Patienten beitragen, indem Anreize für mehr Leistungen geschaffen werden.
Die Maßnahme ist Teil größerer Reformen im Gesundheitswesen zur besseren Unterstützung niedergelassener Ärzte und zur Reaktion auf steigende Patientenzahlen.
Die Pauschale wird abgestuft gezahlt:
• Ohne Zuschlag (128 Punkte), wenn nur ein oder kein Kriterium erfüllt wird.
• Plus 10 Punkte bei Erfüllung von zwei bis sieben Kriterien.
• Plus 30 Punkte bei acht oder mehr Kriterien.
Ein 40-prozentiger Abschlag bei weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal gilt nicht für Schwerpunktpraxen. Die Vergütung erfolgt ausgabenneutral, ohne zusätzliches Geld im System. Die Versorgungspauschale, eine weitere Entgeltregelung, wird noch erwartet und betrifft schwer chronisch Kranke, darunter Diabetespatienten.
Der Bundesverband Niedergelassener Diabetologen sieht in der Einigung einen wichtigen Schritt, mahnt aber Planungssicherheit, faire Honorierung und Investitionen für die nachhaltige Versorgung an.
• Die direkte Kenntnisprüfung wird zum Regelfall für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten, die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung wird optional. Dies soll Antragstellende und Behörden entlasten.
• Im Hebammengesetz wird ein Wahlrecht eingeführt, um auf die dokumentenbasierte Prüfung zu verzichten und direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren.
• Elektronische Übermittlung von Unterlagen und Datenaustausch zwischen Behörden sollen ermöglicht werden, um bürokratische Hürden abzubauen.
• Die Erlaubnis zur Berufsausübung kann künftig in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden, etwa bei vorliegender Erkrankung.
• Es wird eine teilweise Berufserlaubnis für Berufsqualifikationen aus EU/EWR und gleichgestellten Ländern ermöglicht, die nur partiell dem deutschen Berufsbild entsprechen.
• Zusätzliche Klarstellungen betreffen das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie das Hebammengesetz, darunter verlängerte Nachweisfristen für Schulen.
Ziel ist es, den Fachkräftemangel zu bekämpfen und gleichzeitig Patientensicherheit und Versorgungsqualität zu sichern. Das Gesetz benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates.
Aktuell führt die uneinheitliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung zu Unsicherheit, wer im Bereitschaftsdienst sozialversicherungsfrei tätig sein darf. Diese Rechtsunsicherheit führt zu einem Rückgang der Bereitschaftsdienstübernahmen, was zu Dienstplanlücken und Mehrbelastungen für niedergelassene Ärzte sowie Notaufnahmen und Rettungsdienste führt.
Die KV Berlin betont, dass nur mit einer klaren gesetzlichen Regelung die Attraktivität des Bereitschaftsdienstes erhalten und die ambulante Notfallversorgung gesichert werden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Gleichbehandlung aller Ärzte im Bereitschaftsdienst – unabhängig vom Status – ist dafür notwendig.
Quelle: KV Berlin - pm251008
Eine Klägerin, bei der bereits im Februar 2021 Brustkrebs diagnostiziert wurde, beantragte die Kostenerstattung für die Entnahme und Einfrierung von Eizellen, die vor diesem Datum erfolgte. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten für die Zeit vor Juli 2021 ab, da die Maßnahme erst ab diesem Zeitpunkt im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten ist.
Das Sozialgericht Gelsenkirchen hatte zunächst zugunsten der Klägerin entschieden, aber das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob dieses Urteil wieder auf. Nach Auffassung des LSG besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen vor dem Stichtag, da Vertragsärzte Leistungen nur dann zulasten der Krankenkassen abrechnen können, wenn diese im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen sind.
Der Fall wird aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung nun vor dem Bundessozialgericht weiterverhandelt (Az. B 1 KR 19/25 R).
Hintergrund ist, dass das Krankengeld auf Grundlage des aktuellen Krankengeldanspruchs berechnet wird, der sich nach der Höhe des zuletzt erzielten beitragspflichtigen Einkommens richtet. Während der Reha kann dieses Einkommen sinken, etwa wenn Krankheitstage den Anspruch beeinflussen.
Im konkreten Fall führten die durch die Reha bedingten Änderungen im beitragspflichtigen Einkommen zu einem geringeren Krankengeld im Anschluss.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Berechnung korrekt erfolgt, auch wenn die Leistung dadurch sinkt. Anspruch auf das frühere Krankengeld besteht nicht, wenn sich das Einkommen im Bemessungszeitraum verändert hat.
Das BSG-Urteil sorgt für Klarheit bei der Berechnung von Krankengeld nach Reha und zeigt, dass sich Veränderungen im Einkommen unmittelbar auf die Höhe der Leistung auswirken können.
Auf Wunsch der Versicherten können sie weitere Daten in die ePA einstellen, zum Beispiel elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP) oder Daten der Pflege und pflegerischen Versorgung sowie Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.
Sollte sich ein Leistungserbringer weigern, die ePA zu befüllen, können die Patientinnen und Patienten sich an ihre Krankenkasse bzw. die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) wenden.
Den KVen obliegt es, die Einhaltung der ärztlichen Pflichten – also auch die Befüllung der ePA – zu überwachen. Sollte diese Pflicht nicht eingehalten werden, kann das entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen, über die die jeweilige KV entscheidet.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt. Im Gegensatz zu freiwillig Versicherten können sich Pflichtversicherte ihrer Beitragspflicht nicht entziehen. Sie tragen in der Regel durch längere Beitragszeiten und höhere Beiträge in wesentlich stärkerem Maße zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung bei.
Zwar kann auch bei freiwillig Versicherten die Situation eintreten, dass sie trotz langjähriger, aber geringer Beitragsleistung keine auskömmliche Altersversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
In der Folge müssen sie bei bestehender Hilfebedürftigkeit im Alter gegebenenfalls Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Dass der Gesetzgeber in erster Linie Versicherte begünstigen wollte, die langjährig verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben, ist aber im Rahmen seines insoweit weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Rentenversicherung nicht zu beanstanden.
Quelle: bsg.bund.de
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